Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins gemäß §2 im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien und befindet über die Vergabe der Geldmittel.
Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in, der/dem Kassierer/in und den Beisitzern/Beisitzerinnen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für zwei Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands kommissarisch im Amt.
Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit unter sich.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der Kassenwart. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Jedoch können über Geldmittel im Wert von über € 500.- nur zwei der in Satz 1 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen.
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstands angehören und zu deren Tätigkeiten auch Nichtmitglieder beigezogen werden können. Die Beschlüsse des Vorstands werden vom Schriftführer/von der Schriftführerin im Protokoll festgehalten und von ihm/ihr und dem jeweiligen Leiter/der jeweiligen Leiterin der Sitzung unterzeichnet.
Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen.
Der Geschäftsführer kann über Geldmittel bis zueinem Wert von 2.000.—€ verfügen. Darüber hinausgehende Ausgaben müssen von einem Vorstandsmitglied mitgezeichnet werden. Die gleiche Wertgrenze gilt für das Abschließen von Dauerschuldverhältnissen. Er ist jedoch für die laufenden Gehaltszahlungen alleine zeichnungsberechtigt.
Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen.
Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.